Unsere AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma esamed GmbH

I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bestellung des Käufers telefonisch erfolgt und sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall und ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebote, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und sonstigen Zusagen freibleibend. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesichert. Zugesichert im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
3. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus nur abgeleitet werden, soweit die Beratung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist.
4. Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und aus Hygienegründen oder sonstigen Gründen nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt.

III. Berechnung
1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Alle angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung ab Lager, bei Export “ex factory”.
3. Der Verkäufer behält sich vor, für bestimmte Produkte Mindestbestellmengen festzulegen bzw. einen Mindestmengenzuschlag zu erheben.

IV. Zahlung
1. Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
2. Bei Zahlungsverzug sind – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines nachweisbaren weiteren Schadens – Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Mahngebühren zu bezahlen. Die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens und zum Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Darüber hinaus werden sämtliche Ansprüche des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
3. Die Hereingabe von Wechseln ist nicht zulässig.
4. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Der Verkäufer behält sich vor, gegen Nachnahme, Vorkasse oder Akkreditiv zu liefern. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
6. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
7. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
8. Ist der Käufer Kaufmann, ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
3. Teillieferungen im Interesse der Kunden sind möglich. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrags im Sinne dieser Verkaufsbedingungen betrachtet.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Lager verläßt und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen – gleichwohl, ob sie beim Verkäufer oder seinem Unterlieferanten eintreten -, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs zu verteilen.

VII. Einkaufsbedingungen (gültig ab 01.01.2018)
Die Zahlungsbedingungen für Lieferanten der Wörner Gruppe gelten grundsätzlich wie folgt:

Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug. Die AGB’s der Lieferanten haben keine Gültigkeit.

VIII. Versand
1. Soweit Lieferung frei Haus vereinbart ist, behält sich der Verkäufer die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Versandart sowie – falls vom Besteller verlangt – der Versicherung gegen Transportschäden vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß auftretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist und auch wenn der Verkäufer die Aufstellung und Montage übernommen hat.
3. Sollte der Käufer beim Auspacken der Sendung einen Schaden feststellen, der auf unsachgemäße Behandlung während des Transportes zurückzuführen ist, hat er diesen Schaden unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Verkäufer und der zuständigen Fracht-, Eil- oder Expreßgutabfertigung bzw. dem Zustellpostamt zu melden, damit der entstandene Schaden aufgenommen werden kann.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Gegebenenfalls kann vom Verkäufer auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangt werden. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährlich, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.

X. Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Käufers, auch außervertraglicher Art, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, daß die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
2. Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt.
3. §§ 377, 378 HGB bleiben vorbehalten. Das Recht des Verkäufers zur Ersatzlieferung gem. Abs. XI. bleibt unberührt.

XI. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen, die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, unaufgefordert zurückgesandte Waren aufzubewahren, zurückzugeben oder zu vergüten. Der Verkäufer behält sich bei verderblichen Waren ausdrücklich vor, unaufgefordert zurückgesandte Ware unter Ausschluß von Ersatzansprüchen zu vernichten.

XII. Gewährleistung
1. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Struktur oder Form sind materialbedingt und begründen keinen erheblichen Mangel in Sachen des § 459 Abs. 1 BGB.
2. Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung, Nachbesserung oder zur Rücknahme der Waren gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Schlagen auch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, oder wer-den diese Leistungen nicht binnen angemessener Frist erbracht, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herab-setzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.

XIII. Datenschutz
Der Käufer wird darüber informiert, daß die vom Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden. Der Käufer erklärt hierzu seine Zustimmung.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist Passau, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma esamed GmbH

I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bestellung des Käufers telefonisch erfolgt und sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall und ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebote, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und sonstigen Zusagen freibleibend. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesichert. Zugesichert im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
3. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus nur abgeleitet werden, soweit die Beratung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist.
4. Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und aus Hygienegründen oder sonstigen Gründen nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt.

III. Berechnung
1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Alle angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung ab Lager, bei Export “ex factory”.
3. Der Verkäufer behält sich vor, für bestimmte Produkte Mindestbestellmengen festzulegen bzw. einen Mindestmengenzuschlag zu erheben.

IV. Zahlung
1. Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
2. Bei Zahlungsverzug sind – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines nachweisbaren weiteren Schadens – Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Mahngebühren zu bezahlen. Die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens und zum Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Darüber hinaus werden sämtliche Ansprüche des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
3. Die Hereingabe von Wechseln ist nicht zulässig.
4. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Der Verkäufer behält sich vor, gegen Nachnahme, Vorkasse oder Akkreditiv zu liefern. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
6. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
7. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
8. Ist der Käufer Kaufmann, ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
3. Teillieferungen im Interesse der Kunden sind möglich. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrags im Sinne dieser Verkaufsbedingungen betrachtet.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Lager verläßt und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen – gleichwohl, ob sie beim Verkäufer oder seinem Unterlieferanten eintreten -, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs zu verteilen.

VII. Einkaufsbedingungen (gültig ab 01.01.2018)
Die Zahlungsbedingungen für Lieferanten der Wörner Gruppe gelten grundsätzlich wie folgt:

Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug. Die AGB’s der Lieferanten haben keine Gültigkeit.

VIII. Versand
1. Soweit Lieferung frei Haus vereinbart ist, behält sich der Verkäufer die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Versandart sowie – falls vom Besteller verlangt – der Versicherung gegen Transportschäden vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß auftretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Lieferung frei Bestimmungsort vereinbart worden ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist und auch wenn der Verkäufer die Aufstellung und Montage übernommen hat.
3. Sollte der Käufer beim Auspacken der Sendung einen Schaden feststellen, der auf unsachgemäße Behandlung während des Transportes zurückzuführen ist, hat er diesen Schaden unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Verkäufer und der zuständigen Fracht-, Eil- oder Expreßgutabfertigung bzw. dem Zustellpostamt zu melden, damit der entstandene Schaden aufgenommen werden kann.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Gegebenenfalls kann vom Verkäufer auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangt werden. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährlich, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.

X. Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Käufers, auch außervertraglicher Art, sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, daß die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
2. Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt.
3. §§ 377, 378 HGB bleiben vorbehalten. Das Recht des Verkäufers zur Ersatzlieferung gem. Abs. XI. bleibt unberührt.

XI. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen, die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, unaufgefordert zurückgesandte Waren aufzubewahren, zurückzugeben oder zu vergüten. Der Verkäufer behält sich bei verderblichen Waren ausdrücklich vor, unaufgefordert zurückgesandte Ware unter Ausschluß von Ersatzansprüchen zu vernichten.

XII. Gewährleistung
1. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Struktur oder Form sind materialbedingt und begründen keinen erheblichen Mangel in Sachen des § 459 Abs. 1 BGB.
2. Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung, Nachbesserung oder zur Rücknahme der Waren gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Schlagen auch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, oder wer-den diese Leistungen nicht binnen angemessener Frist erbracht, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herab-setzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.

XIII. Datenschutz
Der Käufer wird darüber informiert, daß die vom Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden. Der Käufer erklärt hierzu seine Zustimmung.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist Passau, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.